Allgemeine Geschäftsbedingungen der FASSI Deutschland GmbH

  1. Allgemeines
    1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für unsere Angebote und Verträge betreffend die Lieferung von Maschinen und Ausrüstungen, die Ausführung von Montagen und Reparaturen, sowie die Vermietung von Maschinen und Geräten.
    1.2 Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen.
    1.3 Anderslautende Bedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    2.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge sind unverbindlich und freibleibend.
    2.2 Verträge mit uns kommen durch schriftliche Annahmeerklärungen oder Auftragsbestätigung oder die Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der gegenständlichen Leistungen zustande. Mündliche Abreden gelten nicht.
    2.3 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb- Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit die Charakteristik des Kaufgegenstandes nicht grundlegend verändert wird.
    2.4 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Unteraufträge an Dritte zu erteilen.
  3. Preis und Zahlung
    3.1 Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Kostenvoranschläge sind mangels anderer Vereinbarung stets freibleibend.
    3.2 Unsere Preise verstehen sich in Euro, netto ab dem Versandort (z. B. Werk, Lager, Einfuhrlager). Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Montagekosten trägt der Besteller. Dasselbe gilt für die Kosten der Abnahme durch den technischen Überwachungsverein.
    3.3 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
    3.4 Alle Zahlungen sind mangels abweichender Bestimmung bei Übergabe fällig; spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Übergabeanzeige.
    3.5 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, sofern sich unsere Lieferungen und Leistungen nach mehr als sechs Monaten ab Vertragsschluss erbringen können. Etwaige Materialpreisänderungen werden auf Verlangen des Kunden nachgewiesen.
    3.6 Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Tritt danach eine wesentliche Verschlechterung der Bonität des Bestellers ein, so sind wir gemäß § 320 BGB berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten, bis die Zahlung bewirkt ist.
    3.7 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden, und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, haben wir das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises oder den des übersteigenden Schadens statt der Gegenleistung zu verlangen.
    3.8 Der Besteller hat den Vertragsgegenstand innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Übergabeanzeige am Auslieferungsort zu übernehmen. Verzögert sich die Übernahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er uns die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Ab der 4. Woche nach Zugang der Übergangsanzeige werden wir für jede angefangene Woche dem Kunden ein Lagergeld in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages berechnen.
    3.9 Sofern ein Besteller seine Bestellung vor Fertigstellung unserer Leistung widerruft, gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Auftragswertes als vereinbart. Darüber hinaus gehender gesetzlicher Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
  4. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
    4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand den Versandort (z.B. Werk, Ersatzteillager, Einfuhrlager) verlässt bzw. der Besteller über die Versandbereitschaft informiert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
    4.2 Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die Ware an den Spediteur oder den Frachtführer übergeben haben. Falls der Besteller die Ware abholt, ist der Vertrag durch Bereitstellung der Lieferung erfüllt, sobald die Mitteilung über die Bereitstellung dem Besteller zugegangen ist.
    4.3 Verzögert sich der Versand oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    4.4 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
  5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
    5.1 Von uns angegebene Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Jede Frist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorkasse vereinbart wurde.
    5.2 Die Einhaltung jeder Frist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    5.3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
    5.4 Wird der Versand oder Leistung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
    5.5 Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Frist angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
    5.6 Soweit ein Verzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    5.7 Im Übrigen ist jede Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.
  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen aus Lieferung und Leistung durch den Besteller vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware). Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Feuer, und Vandalismus zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt alle Versicherungsansprüche, die in der Zeit des Eigentumsvorbehalts entstehen, an uns ab.
    6.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren.
    6.3 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt: Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen, wobei er die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln hat. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsweise Übereignung etc.) ist dem Besteller nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören weiterverkauft, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreis als abgetreten. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben.
    6.4 Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Vertragsgegenstandes mit anderen Gegenständen wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zur neuen Sache.
  7. Gewährleistung
    7.1 Eventuelle Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelhaftung erlischt, wenn der Besteller den Mangel nicht form- und fristgerecht rügt.
    7.2 Die Gewährleistungsfrist für alle Neu-Geräte und Ersatzteile beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Versandbereitschaft bzw. ab Übergabe. Die Gewährleistungsfrist für Serviceleistungen beträgt ebenfalls 1 Jahr ab Erbringung der Leistung.
    7.3 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Dazu hat der Besteller uns nach Rücksprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung eine Nachbesserung vom Besteller durchgeführt, sind seine Ansprüche auf die Vergütung von reinen Arbeitszeiten begrenzt. Beeinträchtigt ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt auch kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt Nachbesserung oder Wandlung Minderung zu gewähren. Ansprüche des Bestellers auf Wandlung oder Minderung setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind, oder dass 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
    7.4 Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihre Verarbeitung und Anwendung und die Eignung zu bestimmten Verwendungszwecken werden nur Vertragsinhalt, soweit es im Einzelnen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
    7.5 Die Gewährleistung für gebrauchte Geräte und Materialien ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
    7.6 Ein Neubeginn der Mängelhaftung durch eine Nacherfüllung ist ausgeschlossen.
  8. Haftung
    8.1 Sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    8.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
  9. Salvatorische Klausel
    9.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Klausel bewusst gewesen wäre. In gleicher Weise sind Vertragslücken zu schließen.
  10. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtstand
    10.1 Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung und die dem Besteller obliegende Verpflichtung ist unser Versandort (z.B. Werk, Lager Einfuhrlager).
    10.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    10.3 Unser Gesellschaftssitz ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.